Weiterführende Informationen zur Grund- und Ersatzversorgung
Konzessionsabgaben, Steuern, Abgaben: Es gibt viele Verpflichtungen, denen wir und auch unsere Kunden nachkommen müssen.
Bitte beachten!
Grund- und Ersatzversorgung
Die Stadtwerke Holzminden GmbH ist Grundversorger im Sinne des § 36 Abs. 2 EnWG.
Die Stadtwerke Holzminden sind für die Netzgebiete, in denen sie als Grundversorger tätig ist, seit dem 08.11.2006 verpflichtet, nach Maßgabe der Verordnung über allgemeine Bedingungen für die Grundversorgung von Haushaltskunden und die Ersatzversorgung mit Gas aus dem Niederdrucknetz (Gasgrundversorgungsverordnung – GasGVV) vom 26.10.2006 (BGBI. I S. 2391) Haushaltskunden mit Gas in Niederdruck zu versorgen sowie die Ersatzversorgung von Letztverbrauchern mit Gas in Niederdruck durchzuführen.
Die GasGVV gilt auch für alle bestehenden Grundversorgungsverträge mit Haushaltskunden über die Belieferung mit Gas in Niederdruck, die nach dem 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind sowie für alle am 08.11.2006 mit Letztverbrauchern bestehenden Ersatzversorgungsverhältnisse mit Gas in Niederdruck.
Weitere Informationen für Bestandskunden
Darüber hinaus geben wir bekannt, dass mit Wirkung zum 01.02.2007 für alle bestehenden Tarifkundenverträge mit Haushaltskunden (§ 115 Abs. 2 Satz 3 EnWG), die bis einschließlich 12.07.2005 auf der Grundlage der AVBGasV abgeschlossen worden sind, ebenfalls die GasGVV gilt.
Zusätzlich zur GasGVV gelten die ergänzenden Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung der Stadtwerke Holzminden GmbH sowie die veröffentlichten Grund- und Ersatzversorgungspreise.
Über die GasGVV, die ergänzenden Bedingungen für die Grund- und Ersatzversorgung und die allgemeinen Preise der Stadtwerke Holzminden GmbH können Sie sich hier näher informieren.
Preisanpassungen
Preisanpassungen erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens. Die Billigkeit der Preisanpassung können Sie zivilgerichtlich überprüfen lassen. Über Preisanpassungen informieren wir Sie mindestens vier Wochen vor der beabsichtigten Änderung in Textform (i.d.R. per Brief). Werden Preis- anpassungen vorgenommen, so haben Sie das Recht, den Vertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen. Weitere Einzelheiten zu Preisanpassungen entnehmen Sie bitte den §§ 6 – 8 AVB. Für Verträge mit Preisgarantie gelten vorrangig die Vereinbarungen auf dem jeweiligen Auftragsformular.
Leistungen und Wartungsdienste
Wir liefern Ihnen für die Dauer Ihres Energieliefervertrags den gesamten Bedarf an Erdgas in Niederdruck bzw. den gesamten Bedarf an elektrischer Energie in Niederspannung an die von Ihnen im Auftragsformular angegebene Verbrauchsstelle. Wartungsdienste bieten wir nicht an. Aktuelle Informationen zu Wartungsdiensten und -entgelten erhalten Sie jedoch beim örtlichen Netzbetreiber, den Sie der Vertragsbestätigung entnehmen können.
Steuern
Die Nettoarbeitspreise enthalten:
- die ermäßigte Energiesteuer auf Gas in Höhe von zurzeit 0,55 Cent/kWh sowie
- die Konzessionsabgaben für die Kommunen mit folgenden Höchstbeträgen
Abgabe | |
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Bei Gas ausschließlich für Kochen und Warmwasser in Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern | 0,51 Cent/kWh |
Bei sonstigen Tariflieferungen in Gemeinden mit bis zu 25.000 Einwohnern | 0,22 Cent/kWh |
Bei Erdgaslieferungen an Sonderkunden | 0,03 Cent/kWh |
Steuern und Abgaben für Erdgas
Die Energiewende wird weiter vorangetrieben: Ab 01. Januar 2021 tritt das neue Brennstoffemissionshandelsgesetz (BEHG) – als Teil des Klimapakets der Bundesregierung – in Kraft. Es verpflichtet Unternehmen, die mit Heizöl, Erdgas, Flüssiggas, Kohle, Benzin oder Diesel handeln, eine CO2-Abgabe auf in Verkehr gebrachte Brennstoffe zu leisten. Dazu müssen ab 2021 pro verkaufter Tonne CO2 Emissionszertifikate erworben werden. Alle Erdgasversorger sind von dieser Regelung betroffen. Dieser sogenannte CO2-Preis soll zu einem bewussteren Umgang mit fossilen Energieträgern bewegen, um die Klimaziele umzusetzen.
Der CO2-Preis ist eine neue gesetzliche Preiskomponente und wird genauso wie Steuern und Abgaben auf die Energiepreise erhoben. Der Preis für eine Tonne CO2-Emissionen ist für 2021 mit 25 Euro festgelegt. Er wird entsprechend des jeweiligen CO2-Ausstoßes, der bei der Verbrennung der Energieträger freigesetzt wird, umgelegt. Bei Erdgas beträgt der CO2-Ausstoß ca. 182 g pro Kilowattstunde. Daraus ergibt sich ein zusätzlicher Preis von ca. 0,54 Cent/kWh brutto in 2021. In den Folgejahren soll der CO2-Preis sukzessive weiter steigen, bis 2025 auf 55 Euro pro Tonne CO2-Emission.
CO2-Preis | CO2-Emission Erdgas | CO2-Preis je kWh Erdgas | |
---|---|---|---|
25 €/t | |||
2500 ct/1000 kg | netto | brutto | |
30 €/t | 0,182 kg/kWh | 0,546 ct/kWh | 0,67 ct/kWh |
Mahngebühren
Endpreis | |
---|---|
Mahngebühren je Mahnung | 3 Euro |
Verzugskosten | 12,50 Euro |
Rücklastgebühren der Bank | nach tatsächlichem Aufwand |
Einsatz eines Beauftragten zum Inkasso/ zur Zwischenablesung | nach tatsächlichem Aufwand |
Einsatz eines Mitarbeiters zum Inkasso | 25 Euro |
Einsatz eines Mitarbeiters bei Fehlfahrten | 25 Euro |
Wussten Sie schon
Die Einzelheiten Ihrer Gasqualität erfahren Sie bei Ihrem zuständigen Netzbetreiber.
Haben Sie Fragen?
Bei Fragen wenden Sie sich bitte an unser Kundenbüro, Online-Servicecenter oder den passenden Ansprechpartner.